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IFRS 18 – Darstellung und Angaben im Abschluss

IFRS 18 regelt die Darstellung und die Angabe von Informationen in IFRS-Abschlüssen.
IFRS 18 in Kürze

Was regelt IFRS 18?

IFRS 18 regelt die Darstellung und die Angabe von Informationen in IFRS-Abschlüssen. Ziel ist es, relevante Informationen bereitzustellen, die die Vermögenswerte, Schulden, das Eigenkapital sowie Erträge und Aufwendungen eines Unternehmens den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend abbilden. Ein besonderer Schwerpunkt des Standards liegt auf der Struktur der Gewinn- und Verlustrechnung sowie auf zusätzlichen Angaben zu unternehmensspezifischen Erfolgskennzahlen. [IFRS 18.1] 

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Zielsetzung von IFRS 18

IFRS 18 regelt die Darstellung und die Angabe von Informationen in IFRS-Abschlüssen. Ziel ist es, relevante Informationen bereitzustellen, die die Vermögenswerte, Schulden, das Eigenkapital sowie Erträge und Aufwendungen eines Unternehmens den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend abbilden. Ein besonderer Schwerpunkt des Standards liegt auf der Struktur der Gewinn- und Verlustrechnung sowie auf zusätzlichen Angaben zu unternehmensspezifischen Erfolgskennzahlen. [IFRS 18.1]

Anwendungsbereich

IFRS 18 ist auf die Darstellung und Angabe von Informationen in Abschlüssen anzuwenden, die nach den IFRS Accounting Standards erstellt werden. Der Standard enthält allgemeine und spezifische Vorschriften für die Darstellung von Informationen in der Gesamtergebnisrechnung, der Bilanz und der Eigenkapitalveränderungsrechnung sowie für Angaben im Anhang. Für die Kapitalflussrechnung gelten grundsätzlich die Vorschriften des IAS 7; die allgemeinen Anforderungen des IFRS 18 sind jedoch teilweise auch auf die Kapitalflussrechnung anzuwenden. [IFRS 18.2–4]

Auf verkürzte Zwischenabschlüsse nach IAS 34 findet IFRS 18 grundsätzlich keine Anwendung. Bestimmte Anforderungen, insbesondere zu Aggregation und Disaggregation sowie zu Management-defined Performance Measures, gelten jedoch auch für diese Abschlüsse. [IFRS 18.5]

Bestandteile des Abschlusses

Ein vollständiger Abschluss umfasst:

  • eine Bilanz zum Ende der Berichtsperiode,
  • eine Gewinn- und Verlustrechnung für die Berichtsperiode,
  • eine Gesamtergebnisrechnung für die Berichtsperiode,
  • eine Eigenkapitalveränderungsrechnung für die Berichtsperiode,
  • eine Kapitalflussrechnung für die Berichtsperiode,
  • den Anhang einschließlich wesentlicher Informationen zu Rechnungslegungsmethoden,
  • Vergleichsinformationen für die vorhergehende Berichtsperiode sowie
  • unter bestimmten Voraussetzungen eine Bilanz zu Beginn der vorhergehenden Berichtsperiode.

Die Gewinn- und Verlustrechnung und die Darstellung des sonstigen Ergebnisses können entweder in einer gemeinsamen Gesamtergebnisrechnung oder in zwei getrennten Rechnungen dargestellt werden. [IFRS 18.10–13]

Primäre Abschlussbestandteile und Anhang

IFRS 18 unterscheidet zwischen den primären Abschlussbestandteilen und dem Anhang. Die primären Abschlussbestandteile sollen strukturierte Zusammenfassungen der Vermögenswerte, Schulden, des Eigenkapitals, der Erträge, Aufwendungen und Zahlungsströme eines Unternehmens bereitstellen. Der Anhang ergänzt diese Informationen um weitere wesentliche Angaben und detailliertere Aufgliederungen. [IFRS 18.15–17]

Informationen in den primären Abschlussbestandteilen werden daher grundsätzlich stärker aggregiert dargestellt, während im Anhang detailliertere Informationen und Aufgliederungen bereitgestellt werden. [IFRS 18.18]

Kategorien der Gewinn- und Verlustrechnung

Erträge und Aufwendungen sind in der Gewinn- und Verlustrechnung einer von fünf Kategorien zuzuordnen:

  • Operating Category,
  • Investing Category,
  • Financing Category,
  • Income Taxes Category und
  • Discontinued Operations Category.

Die Zuordnung zu diesen Kategorien bildet die Grundlage für die Struktur der Gewinn- und Verlustrechnung und die nach IFRS 18 vorgeschriebenen Zwischensummen. [IFRS 18.47–48]

Operating Category

Die Operating Category umfasst grundsätzlich sämtliche Erträge und Aufwendungen, die nicht der Investing Category, Financing Category, Income Taxes Category oder Discontinued Operations Category zugeordnet werden. Sie fungiert damit als Residualkategorie. [IFRS 18.52]

Die Operating Category umfasst insbesondere Erträge und Aufwendungen aus den gewöhnlichen Geschäftsaktivitäten des Unternehmens. Sie ist jedoch nicht auf wiederkehrende oder operative Tätigkeiten im engeren Sinne beschränkt. Entscheidend ist, ob ein Ertrag oder Aufwand nach den Klassifizierungsvorschriften des IFRS 18 einer der anderen Kategorien zuzuordnen ist. [IFRS 18.52, B42]

Investing Category

Der Investing Category werden grundsätzlich Erträge und Aufwendungen aus folgenden Vermögenswerten zugeordnet:

  • Anteilen an assoziierten Unternehmen, Gemeinschaftsunternehmen und nicht konsolidierten Tochterunternehmen,
  • Zahlungsmitteln und Zahlungsmitteläquivalenten sowie
  • anderen Vermögenswerten, die eine Rendite einzeln und weitgehend unabhängig von den übrigen Ressourcen des Unternehmens erwirtschaften.

Die Kategorie umfasst unter anderem Erträge aus diesen Vermögenswerten, Erträge und Aufwendungen aus deren erstmaliger und nachfolgender Bewertung sowie Ergebnisse aus deren Ausbuchung. [IFRS 18.53–54]

Financing Category

Die Financing Category umfasst bestimmte Erträge und Aufwendungen aus Schulden, die aus Transaktionen resultieren, die ausschließlich der Aufnahme von Finanzierung dienen. Hierzu gehören insbesondere Zinsaufwendungen sowie Auswirkungen von Änderungen der Zinssätze auf solche Schulden. [IFRS 18.59–60]

Auch bestimmte Finanzierungskomponenten von Schulden, die nicht ausschließlich aus Finanzierungstransaktionen entstehen, werden der Financing Category zugeordnet. Die konkreten Klassifizierungsvorschriften hängen dabei von der Art der zugrunde liegenden Schuld ab. [IFRS 18.59–64]

Income Taxes und Discontinued Operations

In der Income Taxes Category werden Steueraufwendungen und Steuererträge erfasst, die nach IAS 12 in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen werden, einschließlich bestimmter damit zusammenhängender Währungsdifferenzen. [IFRS 18.67]

In der Discontinued Operations Category werden Erträge und Aufwendungen aus aufgegebenen Geschäftsbereichen entsprechend IFRS 5 ausgewiesen. [IFRS 18.68]

Vorgeschriebene Zwischensummen

IFRS 18 schreibt in der Gewinn- und Verlustrechnung insbesondere folgende Summen und Zwischensummen vor:

  • Operating profit or loss,
  • Profit or loss before financing and income taxes und
  • Profit or loss.

Der Operating profit or loss umfasst sämtliche Erträge und Aufwendungen der Operating Category. [IFRS 18.69–70]

Der Profit or loss before financing and income taxes umfasst den Operating profit or loss zuzüglich sämtlicher Erträge und Aufwendungen der Investing Category. Für bestimmte Unternehmen, die Finanzierung als Hauptgeschäftstätigkeit betreiben, gelten besondere Vorschriften. [IFRS 18.71–74]

Der Profit or loss entspricht der Summe aller in der Gewinn- und Verlustrechnung erfassten Erträge abzüglich sämtlicher Aufwendungen und umfasst somit alle fünf Kategorien. [IFRS 18.72]

Erträge und Aufwendungen der Operating Category
=Operating profit or loss
±Erträge und Aufwendungen der Investing Category
=Profit or loss before financing and income taxes
±Erträge und Aufwendungen der Financing Category
±Income Taxes Category
±Discontinued Operations Category
=Profit or loss

Unternehmen mit bestimmten Hauptgeschäftstätigkeiten

Für Unternehmen, deren Hauptgeschäftstätigkeit darin besteht, in bestimmte Vermögenswerte zu investieren oder Kunden Finanzierungen bereitzustellen, gelten besondere Klassifizierungsvorschriften. [IFRS 18.49]

Erträge und Aufwendungen, die bei anderen Unternehmen der Investing oder Financing Category zugeordnet würden, können bei solchen Unternehmen Teil der Operating Category sein. Dadurch soll die Operating Category die tatsächliche Hauptgeschäftstätigkeit des Unternehmens widerspiegeln. [IFRS 18.55–58, 65–66]

Ob das Investieren in Vermögenswerte oder die Bereitstellung von Finanzierungen eine Hauptgeschäftstätigkeit darstellt, ist anhand der tatsächlichen Umstände und entsprechender Nachweise zu beurteilen. Beispiele für Unternehmen mit solchen Tätigkeiten können Investmentgesellschaften, Immobilieninvestmentgesellschaften, Versicherer, Banken und andere Kreditinstitute sein. [IFRS 18.B30–B41]

Darstellung der operativen Aufwendungen

Aufwendungen innerhalb der Operating Category sind so zu gliedern, dass eine möglichst nützliche strukturierte Zusammenfassung der Aufwendungen entsteht. Hierfür können die Aufwendungen nach

  • ihrer Art (nature of expenses),
  • ihrer Funktion innerhalb des Unternehmens (function of expenses) oder
  • einer Kombination beider Merkmale

dargestellt werden. [IFRS 18.78]

Bei einer Gliederung nach der Art werden beispielsweise Materialaufwand, Personalaufwand sowie Abschreibungen separat dargestellt. Bei einer Gliederung nach Funktionen werden Aufwendungen entsprechend der Tätigkeit zusammengefasst, der sie zuzurechnen sind, beispielsweise als Umsatzkosten. [IFRS 18.80–81]

Enthält die Gewinn- und Verlustrechnung Funktionskosten, ist insbesondere ein separater Posten für die Umsatzkosten auszuweisen, sofern eine entsprechende Funktion verwendet wird. Zusätzlich sind bestimmte Informationen über die Art der in den Funktionskosten enthaltenen Aufwendungen im Anhang anzugeben. [IFRS 18.82–83]

Aggregation und Disaggregation

IFRS 18 enthält grundlegende Anforderungen für die Zusammenfassung und Aufgliederung von Informationen. Vermögenswerte, Schulden, Eigenkapital, Erträge, Aufwendungen und Zahlungsströme sind anhand gemeinsamer Merkmale zu aggregieren und anhand unterschiedlicher Merkmale zu disaggregieren. [IFRS 18.41]

Die Aggregation und Disaggregation muss so erfolgen, dass die primären Abschlussbestandteile eine nützliche strukturierte Zusammenfassung bereitstellen und der Anhang wesentliche zusätzliche Informationen enthält. Wesentliche Informationen dürfen durch die Zusammenfassung unterschiedlicher Sachverhalte nicht verschleiert werden. [IFRS 18.41]

Eine weitere Aufgliederung ist vorzunehmen, wenn die daraus resultierenden Informationen wesentlich sind. Werden wesentliche Informationen nicht bereits in den primären Abschlussbestandteilen dargestellt, sind sie grundsätzlich im Anhang anzugeben. [IFRS 18.42]

Die Bezeichnung und Beschreibung von Posten, Summen und Zwischensummen muss deren Merkmale sachgerecht wiedergeben. Soweit erforderlich, sind zusätzliche Erläuterungen bereitzustellen, damit Abschlussadressaten die verwendeten Bezeichnungen und die vorgenommene Aggregation oder Disaggregation verstehen können. [IFRS 18.43]

Management-defined Performance Measures

IFRS 18 führt besondere Angabepflichten für Management-defined Performance Measures (MPMs) ein.

Management-defined Performance Measure (MPM)

Eine MPM ist eine Zwischensumme aus Erträgen und Aufwendungen, die

  • vom Unternehmen in öffentlichen Mitteilungen außerhalb des Abschlusses verwendet wird,
  • den Abschlussadressaten die Sicht des Managements auf einen Aspekt der finanziellen Leistungsfähigkeit des Unternehmens als Ganzes vermitteln soll und
  • weder zu den in IFRS 18 ausdrücklich ausgenommenen Zwischensummen gehört noch nach anderen IFRS Accounting Standards verpflichtend darzustellen oder anzugeben ist. [IFRS 18.117]

Nicht jede vom Management verwendete Erfolgskennzahl stellt somit eine MPM dar. Bestimmte Zwischensummen, beispielsweise Gross profit or loss, Operating profit or loss before depreciation, amortisation and impairments, Profit or loss before income taxes oder Profit or loss from continuing operations, sind ausdrücklich keine MPMs. [IFRS 18.118]

Angaben zu Management-defined Performance Measures

Sämtliche Informationen über MPMs sind grundsätzlich gemeinsam in einer einzigen Anhangangabe darzustellen. Das Unternehmen hat dabei zu erklären, dass die MPMs die Sicht des Managements auf einen Aspekt der finanziellen Leistungsfähigkeit des Unternehmens als Ganzes vermitteln und nicht notwendigerweise mit Kennzahlen anderer Unternehmen vergleichbar sind. [IFRS 18.121–122]

Für jede MPM sind insbesondere anzugeben:

  • eine Beschreibung des Aspekts der finanziellen Leistungsfähigkeit, den die Kennzahl nach Auffassung des Managements vermittelt,
  • eine Beschreibung der Berechnung der Kennzahl,
  • eine Überleitung auf die am unmittelbarsten vergleichbare nach IFRS vorgeschriebene oder in IFRS 18 bezeichnete Summe oder Zwischensumme,
  • die Ertragsteuerwirkung jedes Überleitungspostens,
  • die Auswirkungen jedes Überleitungspostens auf nicht beherrschende Anteile sowie
  • eine Beschreibung der Ermittlung der Steuerwirkungen. [IFRS 18.123]

Ändert ein Unternehmen die Berechnung einer MPM, führt es eine neue MPM ein oder verwendet es eine bisher berichtete MPM nicht mehr, sind die Änderung und deren Gründe zu erläutern. Vergleichsinformationen sind grundsätzlich entsprechend anzupassen. [IFRS 18.124–125]

Bilanz

IFRS 18 enthält weiterhin Anforderungen an die Gliederung der Bilanz. Vermögenswerte und Schulden sind grundsätzlich in kurzfristige und langfristige Posten zu unterteilen. Eine Darstellung nach Liquidität ist zulässig, wenn sie zuverlässige und relevantere Informationen vermittelt. [IFRS 18.96]

IFRS 18 schreibt zudem bestimmte Bilanzposten vor, darunter Sachanlagen, als Finanzinvestition gehaltene Immobilien, immaterielle Vermögenswerte, Geschäfts- oder Firmenwerte, Vorräte, Forderungen, Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente, Verbindlichkeiten, Rückstellungen sowie tatsächliche und latente Steueransprüche und -schulden. [IFRS 18.103]

Eigenkapitalveränderungsrechnung

Die Eigenkapitalveränderungsrechnung muss unter anderem das Gesamtergebnis der Berichtsperiode getrennt nach den Eigentümern des Mutterunternehmens und den nicht beherrschenden Anteilen sowie eine Überleitung der einzelnen Eigenkapitalkomponenten zwischen Beginn und Ende der Periode enthalten. [IFRS 18.107]

Dabei sind insbesondere Veränderungen aus dem Periodenergebnis, dem sonstigen Ergebnis sowie Transaktionen mit Eigentümern in ihrer Eigenschaft als Eigentümer getrennt darzustellen. [IFRS 18.107]

Inkrafttreten und Übergang

IFRS 18 ist für Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2027 beginnen. Eine frühere Anwendung ist zulässig. IFRS 18 ersetzt IAS 1 „Presentation of Financial Statements“. [IFRS 18.C1, C8]

Bei erstmaliger Anwendung ist IFRS 18 grundsätzlich retrospektiv nach IAS 8 anzuwenden. Für die unmittelbar vorhergehende Vergleichsperiode ist eine Überleitung der einzelnen Posten der Gewinn- und Verlustrechnung von den zuvor nach IAS 1 dargestellten Beträgen auf die nach IFRS 18 dargestellten Beträge anzugeben. [IFRS 18.C2–C3]

Für Zwischenabschlüsse im ersten Jahr der Anwendung gelten zusätzliche Übergangsvorschriften. Insbesondere sind die nach IFRS 18 erwarteten Überschriften und vorgeschriebenen Zwischensummen bereits in den verkürzten Zwischenabschlüssen darzustellen. [IFRS 18.C4–C5]


Diese Übersicht dient der sachlichen Orientierung und ersetzt keine Rechts- oder Bilanzierungsberatung im Einzelfall. Rechtsstand: September 2026

Häufige Fragen

FAQ

IFRS 18 ist für Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2027 beginnen. Eine frühere Anwendung ist zulässig. IFRS 18 ersetzt IAS 1. [IFRS 18.C1, C8]

Erträge und Aufwendungen sind einer von fünf Kategorien zuzuordnen: Operating, Investing, Financing, Income Taxes und Discontinued Operations. Die Zuordnung bildet die Grundlage für die vorgeschriebenen Zwischensummen. [IFRS 18.47–48]

Nein. Bestimmte Zwischensummen, beispielsweise Gross profit or loss, Profit or loss before income taxes oder Profit or loss from continuing operations, sind ausdrücklich keine MPMs. [IFRS 18.118]

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